Autor: Riedel |
Erhält der Gerichtsvollzieher im automatisierten Abrufverfahren nach § 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO im Einzelfall mehr Daten, als er für Vollstreckungszwecke benötigt (etwa im Rahmen der Nr. 2 Daten über bereits gelöschte Konten des Schuldners), hat er diese unverzüglich zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken. Die Löschung der Daten ist zu protokollieren (§ 802l Abs. 2 ZPO). Dies entspricht allgemeinen Grundsätzen des Datenschutzrechts.
Über das Ergebnis einer Erhebung oder eines Ersuchens setzt der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unverzüglich und den Schuldner innerhalb von vier Wochen nach Erhalt unter Beachtung des § 802l Abs. 2 ZPO in Kenntnis. § 802d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 ZPO gilt entsprechend (§ 802l Abs. 3 ZPO). Zudem ist dem Gläubiger Akteneinsicht zu gestatten. Diese dient auch der Kontrolle durch den Gläubiger (LG Tübingen v. 26.03.2020 -
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