Autor: Riedel |
Die Vermögensverzeichnisse sind nach § 802f Abs. 6 ZPO, § 284 Abs. 7 Satz 4 AO landesweit bei einem zentralen Vollstreckungsgericht zu hinterlegen und dort in elektronischer Form zu verwalten (§ 802k Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gleiches gilt für Vermögensverzeichnisse, die aufgrund einer § 284 Abs. 1 -7 AO gleichwertigen bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Regelung errichtet wurden, soweit diese Regelung die Hinterlegung anordnet.
Die Bestimmung der zentralen Vollstreckungsgerichte obliegt den Landesregierungen (§ 802k Abs. 3 ZPO).
Übersicht: Zentrale Vollstreckungsgerichte
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