Autor: Riedel |
Die Zustellung des Schriftstücks wird durch die Empfangsstelle bewirkt, die dabei ihre nationalen Zustellungsvorschriften zu beachten hat. Von den Zustellungsformen, die das nationale Recht des Empfangsmitgliedstaates vorsieht, kann auf Wunsch der Übermittlungsstelle abgewichen werden, soweit die insoweit gewünschte Zustellungsform mit dem Recht des Empfangsstaates vereinbar ist (Art. 11 Abs. 1 EuZustVO 2020 = Art. 7 Abs. 1 EuZustVO 2007). Stellt die Empfangsstelle fest, dass das erbetene Zustellungsverfahren mit den Rechtsvorschriften ihres Landes nicht vereinbar ist, so ist das Schriftstück nach den im Recht des Empfangsstaates vorgesehenen Vorschriften zuzustellen, wenn dies von der Übermittlungsstelle (alternativ) beantragt worden ist. Die gleiche Lösung ist anzuwenden, wenn von der Übermittlungsstelle keine besondere Form beantragt worden ist.
Sofern die ausländische Übermittlungsstelle keine besondere, im deutschen Recht vorgesehene Form der Zustellung wünscht, kann ein Schriftstück, dessen Zustellung eine deutsche Empfangsstelle zu bewirken oder zu veranlassen hat, in jeder der nach §§ 170 ff ZPO zulässigen Formen vorgenommen werden.
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