1. Wahlrecht des Klägers

Autor: Riedel

Kein Wahlrecht bei ausschließlicher Zuständigkeit

Neben dem allgemeinen Gerichtsstand des Art. 4 EuGVVO 2012 im Wohnsitzstaat des Beklagten ergeben sich aus den Art. 7 ff. EuGVVO 2012 besondere Zuständigkeiten, die dem Kläger wahlweise zur Verfügung stehen, soweit im Einzelfall nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist (Art. 24 EuGVVO 2012) oder eine wirksame Vereinbarung über den Gerichtsstand getroffen wurde (Art. 25 EuGVVO 2012).

Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit

Dabei normieren die Regelungen der EuGVVO 2012 meist nicht nur die internationale, sondern darüber hinaus auch die örtliche Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten. Soweit sich die EuGVVO auf die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit beschränkt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem nationalen Recht desjenigen Mitgliedstaates, dessen internationale Zuständigkeit sich aus der EuGVVO 2012 ergibt. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass die einschlägigen nationalen Zuständigkeitsregeln im Einklang stehen mit den europäischen Normen.

Ausnahmevorschrift