1. Voraussetzungen

Autor: Riedel

a) Parteivereinbarung

Nach Art. 25 Abs. 1 EuGVVO 2012 (vgl. Art. 23 EuGVVO 2001) können die Parteien die ausschließliche Zuständigkeit eines Gerichts oder der Gerichte eines Mitgliedstaates für die Entscheidung über eine bereits entstandene oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit vereinbaren.

Nichtigkeit der Vereinbarung

Art. 25 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO 2012 verweist - abweichend von Art. 23 Abs. 1 EuGVVO 2001 - hinsichtlich einer möglichen materiellen Nichtigkeit der Vereinbarung auf das nationale Recht des prolongierten Gerichts. Angesprochen sind damit aber wohl lediglich Abschlussmängel, wie etwa Geschäftsunfähigkeit, Sittenwidrigkeit etc. (LG Kleve v. 27.10.2015 - 4 O 119/15). Nicht betroffen sind evtl. Formmängel, die sich ggf. abweichend von Art. 25 Abs. 1 Satz 3 EuGVVO 2012 aus dem nationalen Recht des prolongierten Gerichts ergeben (Musielak/Voit/Stadler, EuGVVO n.F., Art. 25 Rdnr. 4-5).

Haager Gerichtsstandsübereinkommen

Im Verhältnis zum Haager Gerichtsstandsübereinkommen vom 30.06.2005 (ABl v. 29.05.2009 - L 133/1) treten die Regelungen der EuGVVO 2012 dann zurück, wenn mindestens eine Partei ihren Aufenthalt in einem Vertragsstaat des Übereinkommens hat, der nicht zugleich Mitgliedstaat der EU ist. Derzeit findet das Übereinkommen Anwendung gegenüber Mexiko, Montenegro und Singapur.

Besonderheiten in Arbeits-, Verbraucher- und Versicherungssachen