Autor: Riedel |
Voraussetzung für die Anerkennung eines ausländischen Verfahrens ist zunächst, dass es sich bei diesem Verfahren um ein Insolvenzverfahren im weitesten Sinne handelt, also um ein Verfahren, das den Charakter eines Gesamtvollstreckungsverfahrens trägt (vgl. Anh. A und B zur EuInsVO 2000/2015). Daran scheitert z.B. die Anerkennung einer in Großbritannien zwischen einem Versicherungsunternehmen und bestimmten Gruppen seiner Versicherungsnehmer getroffenen vergleichsplanrechtlichen Regelung, sogenanntes "Scheme of Arrangement" (OLG Celle v. 08.09.2009 -
Die Anerkennung und damit die Wirkungserstreckung eines ausländischen Insolvenzverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland setzen weiterhin voraus, dass das ausländische Recht die Wirkungen der Verfahrenseröffnung auf das außerhalb des Anordnungsstaates belegene Vermögen des Gemeinschuldners erstreckt.
Dieser Universalitätsanspruch, der auch in § 35 InsO zum Ausdruck kommt, findet sich mehr oder weniger in den Rechtsordnungen aller (EU-)Länder:
Land | Deutsche Fundstelle |
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Frankreich | BGH v. 09.12.1987 - |
Belgien | BGH v. 11.07.1985 - IX ZR 178/84, NJW 1985, 2897 |
Schweiz | BGH v. 27.05.1993 - IX ZR 254/92, ZIP 1993, 1094 |
Italien |
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