1. Niederlassung oder Vermögensgegenstände im Inland

Autor: Riedel

a) EuInsVO

Inländische Vermögenswerte reichen nicht

Über das Vermögen eines Schuldners, der den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen bzw. seinen satzungsmäßigen Sitz auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates unterhält, kann ein Partikularinsolvenzverfahren in Deutschland nur dann eröffnet werden, wenn sich in Deutschland eine Niederlassung des Schuldners befindet (Art. 3 Abs. 2 EuInsVO 2000; Art. 102 § 1 Abs. 2 EGInsO; Art. 3 Abs. 2 EuInsVO 2015; Art. 102c § 1 Abs. 2 EGInsO). In Deutschland befindliche Vermögensgegenstände begründen - abweichend von § 354 Abs. 1 InsO - keine Zuständigkeit eines deutschen Gerichts (BGH v. 21.12.2010 - IX ZB 227/09).

Begriff der Niederlassung

Der Begriff der "Niederlassung" wird in Art. 2 Buchst. h) EuInsvO 2000/Art. 2 Nr. 10 EuInsVO 2015 definiert. Eine Niederlassung i.S.d. Art. 2 Buchst. h) EuInsVO 2000 liegt vor, wenn der Schuldner an einem Ort einer nicht nur vorübergehenden wirtschaftlichen Aktivität nachgeht, die den Einsatz von Vermögenswerten und Personal voraussetzt (BGH v. 08.03.2012 - IX ZB 178/11; AG Stade v. 24.08.2012 - 73 IE 1/12). Nach Art. 2 Nr. 10 EuInsVO 2015 genügt es, wenn der Schuldner in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens einer entsprechenden Aktivität nachgegangen ist.

Qualifizierung als Niederlassung