Autor: Riedel |
Die EuVTVO findet Anwendung auf Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden über unbestrittene Forderungen (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuVTVO). Unter dem Begriff "Entscheidung" ist jede von einem Gericht eines Mitgliedstaates erlassene Entscheidung ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten zu verstehen (Art. 4 Nr. 1 EuVTVO). Nach Art. 4 Nr. 7 EuVTVO umfasst der Begriff "Gericht" bei summarischen Mahnverfahren in Schweden auch das Amt für Beitreibung.
Die Entscheidung muss die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand haben. Wird eine andere Verpflichtung tituliert, wie etwa die Verpflichtung zur Unterlassung, kann die Entscheidung nicht als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden (OLG München v. 30.04.2007 -
Auch eine Kostengrundentscheidung kann - mangels einer betragsmäßigen Ausweisung der geschuldeten Geldsumme - nicht als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden.
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