1. Forderungsanmeldung

Autor: Riedel

Fremdsprachige Anmeldung

Auf die Anmeldung von Forderungen finden in Deutschland die Bestimmungen der §§ 174 ff. InsO Anwendung. Für Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, gilt ergänzend, dass sie ihre Forderungsanmeldung nicht in deutscher Sprache, sondern in jeder Amtssprache der EU vornehmen können, jedoch zumindest ihre Anmeldung mit der Überschrift "Anmeldung einer Forderung" zu versehen haben (Art. 42 Abs. 2 EuInsVO 2000/Art. 55 Abs. 2 EuInsVO 2015).

Anmeldung durch den Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens

Soweit es sich bei dem inländischen Partikularinsolvenzverfahren um ein handelt, zu dem das Hauptinsolvenzverfahren in einem Mitgliedstaat der EU eröffnet wurde, können Forderungen sowohl zum Haupt- wie auch zum Sekundärinsolvenzverfahren angemeldet werden (Art. 32 Abs. 1 EuInsVO 2000; Art. 45 Abs. 1 EuInsVO 2015). Die Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens und des Sekundärinsolvenzverfahrens melden in den anderen Verfahren die Forderungen an, die in dem Verfahren, für das sie bestellt sind, bereits angemeldet worden sind, soweit dies für die Gläubiger des letztgenannten Verfahrens zweckmäßig ist und vorbehaltlich des Rechts dieser Gläubiger, eine solche Anmeldung abzulehnen oder die Anmeldung ihrer Ansprüche zurückzunehmen, sofern das anwendbare Recht dies vorsieht (Art. 32 Abs. 2 EuInsVO 2000; Art. 45 Abs. 2 EuInsVO 2015).