1. Betroffene Entscheidungen

Autor: Riedel

Säumnisentscheidungen

Eine gerichtliche Säumnisentscheidung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) oder c) EuVTVO darf als Europäischer Vollstreckungstitel nur bestätigt werden, wenn das gerichtliche Verfahren den Voraussetzungen des Kapitels III (Art. 12 -19) der EuVTVO entsprochen hat (Art. 6 Abs. 1 Buchst. c) EuVTVO). Danach darf eine gerichtliche Säumnisentscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel nur bestätigt werden, wenn

das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Schuldner in einer den Art. 13 -15 EuVTVO entsprechenden Weise zugestellt wurde;

das verfahrenseinleitende Schriftstück die in Art. 16 EuVTVO genannten Angaben zur geltend gemachten Forderung beinhaltet hat;

der Schuldner über die notwendigen Verfahrensschritte zum Bestreiten der Forderung gem. Art. 17 EuVTVO unterrichtet wurde.

Getrennte Zustellung der Ladung und des verfahrenseinleitenden Schriftstücks