Autor: Riedel |
Eine gerichtliche Säumnisentscheidung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) oder c) EuVTVO darf als Europäischer Vollstreckungstitel nur bestätigt werden, wenn das gerichtliche Verfahren den Voraussetzungen des Kapitels III (Art. 12 -19) der EuVTVO entsprochen hat (Art. 6 Abs. 1 Buchst. c) EuVTVO). Danach darf eine gerichtliche Säumnisentscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel nur bestätigt werden, wenn
das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Schuldner in einer den Art. 13 -15 EuVTVO entsprechenden Weise zugestellt wurde; | |
das verfahrenseinleitende Schriftstück die in Art. 16 EuVTVO genannten Angaben zur geltend gemachten Forderung beinhaltet hat; | |
der Schuldner über die notwendigen Verfahrensschritte zum Bestreiten der Forderung gem. Art. 17 EuVTVO unterrichtet wurde. |
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