Autor: Kaufhold |
Außerhalb des Anwendungsbereichs der Neufassung der
Die Verordnung (EU) Nr.1215/2012 ersetzt die Verordnung (EU) Nr. 44/2001. Die
Ausländische Statusurteile entfalten in Luxemburg ihre Wirkungen dagegen regelmäßig ohne Exequatur. Dies gilt insbesondere für Scheidungsurteile und Entscheidungen über die elterliche Sorge für Kinder. Ist mit einer solchen Statusentscheidung jedoch ein Anspruch verbunden, der in Luxemburg vollstreckt werden soll, wie z.B. die Feststellung einer Unterhaltspflicht, so ist das Exequatur wiederum erforderlich. Die luxemburgischen Gerichte folgen dabei überwiegend der französischen Rechtsprechung.
Exequaturfähig sind Zivilurteile, Urteile in Adhäsionsverfahren sowie einstweilige Verfügungen und notarielle Urkunden.
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