04_C IV. Kein Verstoß gegen Zuständigkeitsregeln der VO 44/2001

Autor: Riedel

Die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel scheidet aus, wenn die gerichtliche Entscheidung unter Verstoß gegen die Zuständigkeitsregeln in Kapitel II Abschnitt 3 und 6 der EuGVVO ergangen ist (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) EuVTVO). Hierunter fallen die in Art. 8-14 EuGVVO bestimmten Zuständigkeiten in Versicherungssachen sowie die in Art. 22 EuGVVO normierten ausschließlichen Zuständigkeiten. Liegt ein Verstoß gegen diese Zuständigkeitsregeln vor, ist der Antrag auf Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel zurückzuweisen. Ob ein solcher Verstoß gegeben ist, hat das Ursprungsgericht von Amts wegen zu prüfen.

Klage gegen den Versicherer

Gegen einen Versicherer kann wahlweise Klage erhoben werden:

vor den Gerichten des Mitgliedstaates, in dem dieser seinen Wohnsitz bzw. Sitz unterhält (Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) EuGVVO);

vor dem in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Wohnsitzgericht des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b) EuGVVO);

vor dem Gericht des Mitgliedstaates, in dem bei mehreren Versicherern der sogenannte federführende Versicherer verklagt wird (Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) EuGVVO).