§ 953 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 953 BGB Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen

§ 953 Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Erzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache gehören auch nach der Trennung dem Eigentümer der Sache, soweit sich nicht aus den §§ 954 bis 957 ein anderes ergibt.