§ 850 c ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411 vom 22.12.2023

§ 850 c ZPO Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen

§ 850 c Pfändungsgrenzen für ArbeitseinkommenDie unpfändbaren Beträge nach den Absätzen 1, 2 und 3 erhöhen sich gemäß Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2024 nach § 850 c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024) vom 10. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 160, ber. Nr. 165 a) zum 1. Juli 2024: 1) 1 491,75 Euro; 2) 343,31 Euro; 3) 68,66 Euro; 4) 561,43 Euro; 5) 129,21 Euro; 6) 25,84 Euro; 7) 312,78 Euro; 8) 71,99 Euro; 9) 14,40 Euro; 10) 4 573,10 Euro; 11) 1 052,43 Euro; 12) 210,50 Euro.

ZPO ( Zivilprozessordnung )

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als 1. 1 178,59 Euro1) monatlich, 2. 271,24 Euro2) wöchentlich oder 3. 54,25 Euro3) täglich beträgt. (2) 1Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615 l und 1615 n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um 1. 443,57 Euro4) monatlich, 2. 102,08 Euro5) wöchentlich oder 3. 20,42 Euro6) täglich. 2Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je 1. 247,12 Euro7) monatlich, 2. 56,87 Euro8) wöchentlich oder