§ 83 GVGA
FNA: 303-10-4-0-13
Fassung vom: 01.09.2013
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zur Änderung der Gerichtsvollzieherordnung und der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher, Die Justiz BW S. 125 vom 27.04.2024

§ 83 GVGA Pfändung von Sachen in einem Zolllager

§ 83 Pfändung von Sachen in einem Zolllager

GVGA ( Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher )

1Sollen Waren gepfändet werden, die in einem unter Mitverschluss der Zollbehörde stehenden Zolllager niedergelegt sind, so benachrichtigt der Gerichtsvollzieher die zuständige Überwachungszollstelle von der beabsichtigten Pfändung. 2Er darf die Pfändung erst durchführen, wenn diese Zollstelle die Öffnung des Lagers zur Vornahme der Pfändung veranlasst hat.