§ 81 KostO
FNA: 361-1
Fassung vom: 25.11.1935
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl. I S. 2586 vom 23.07.2013

§ 81 KostO Eintragungen in das Güterrechtsregister

§ 81 Eintragungen in das Güterrechtsregister

KostO ( Kostenordnung )

Für Eintragungen in das Güterrechtsregister wird die volle Gebühr erhoben.