§ 71 GVGA
FNA: 303-10-4-0-13
Fassung vom: 01.09.2013
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zur Änderung der Gerichtsvollzieherordnung und der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher, Die Justiz BW S. 125 vom 27.04.2024

§ 71 GVGA Rechte Dritter an den im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Gegenständen

§ 71 Rechte Dritter an den im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Gegenständen

GVGA ( Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher )

(1) 1Der Gerichtsvollzieher prüft im Allgemeinen nicht, ob die im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Sachen zu dessen Vermögen gehören. 2Dies gilt sowohl dann, wenn zugunsten einer dritten Person ein die Veräußerung hinderndes Recht in Anspruch genommen wird, als auch dann, wenn der Schuldner behauptet, dass er die tatsächliche Gewalt über die Sachen nur für den Besitzer ausübe oder dass er sein Besitzrecht von einem anderen ableite. 3Für den Gerichtsvollzieher kommt es hiernach nur auf den äußeren Befund an. 4Für ihn gilt als Vermögen des Schuldners alles, was sich in dessen Gewahrsam befindet. (2)