§ 70 GVGA
FNA: 303-10-4-0-13
Fassung vom: 01.09.2013
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zur Änderung der Gerichtsvollzieherordnung und der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher, Die Justiz BW S. 125 vom 27.04.2024

§ 70 GVGA Allgemeines

§ 70 Allgemeines

GVGA ( Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher )

(§§ 808, 809 ZPO; Artikel 13 GG) (1) 1Der Pfändung unterliegen diejenigen beweglichen Sachen des Schuldners, die sich in seinem Gewahrsam befinden. 2Gewahrsam kann der Schuldner unter Umständen auch an Sachen haben, die sich in den Räumen eines Dritten befinden. 3Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Untermieter einen Teil seiner Sachen, die er in dem ihm vermieteten Zimmer nicht unterbringen kann, in anderen Räumen des Untervermieters verwahrt. 4In solchen Fällen ist der Gerichtsvollzieher auch berechtigt, die Räume des Dritten zur Durchführung der Vollstreckung zu betreten. 5Sachen, die der gesetzliche Vertreter des Schuldners für diesen im Gewahrsam hat, sind wie solche im Gewahrsam des Schuldners zu behandeln. (2)