§ 7 HinterlO
FNA: 300-15
Fassung vom: 10.03.1937
Inkrafttreten der Fassung: 01.04.1937
Außerkraft mit dem: 29.11.2007
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz, BGBl. I 2007 S. 2614 vom 23.11.2007

§ 7 HinterlO [Zahlungsmittel]

§ 7 [Zahlungsmittel]

HinterlO ( Hinterlegungsordnung )

(1) Gesetzliche und gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel gehen in das Eigentum des Reichs über. (2) 1Andere Zahlungsmittel werden unverändert aufbewahrt. 2 Sie können mit Zustimmung der Beteiligten in gesetzliche oder gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel umgewechselt werden. 3 Der Reinerlös geht in das Eigentum des Reichs über.