§ 56 UmwG
FNA: 4120-9-2
Fassung vom: 28.10.1994
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434 vom 17.07.2017

§ 56 UmwG Anzuwendende Vorschriften

§ 56 Anzuwendende Vorschriften

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts mit Ausnahme der §§ 51 bis 53, 54 Absatz 1 bis 3 sowie des § 55 entsprechend anzuwenden.