§ 48 SLV
FNA: 51-1-27
Fassung vom: 19.08.2011
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung, BGBl. I S. 2654 vom 18.07.2017

§ 48 SLV Übergangsvorschriften

§ 48 Übergangsvorschriften

SLV ( Soldatenlaufbahnverordnung )

(1) 1Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, deren Laufbahnen weggefallen sind, sind bei erneuter Einstellung einer Laufbahn zuzuordnen, die ihrer Eignung, Befähigung und Leistung entspricht. 2Ihre Zustimmung zum Laufbahnwechsel ist nicht erforderlich. (2) 1Für vor dem 1. Juli 2011 nach § 38 Absatz 1 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung eingestellte Offiziere in der Laufbahn der Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr gilt für die Beförderung zum Major § 5 a Absatz 1. 2Dies gilt auch für Studierende, die sich vor dem 1. Juli 2011 zu einem späteren Dienst als Offizier in der Laufbahn der Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr verpflichtet haben und deshalb eine Studienbeihilfe von der Bundeswehr erhalten.