(1) 1Das Gericht hat den Betroffenen vor der Anordnung der Freiheitsentziehung persönlich anzuhören. 2Erscheint er zu dem Anhörungstermin nicht, kann abweichend von § 33 Abs. 3 seine sofortige Vorführung angeordnet werden. 3Das Gericht entscheidet hierüber durch nicht anfechtbaren Beschluss. (2) Die persönliche Anhörung des Betroffenen kann unterbleiben, wenn nach ärztlichem Gutachten hiervon erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen sind oder wenn er an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des
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