§ 41 UmwG
FNA: 4120-9-2
Fassung vom: 28.10.1994
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434 vom 17.07.2017

§ 41 UmwG Verschmelzungsbericht

§ 41 Verschmelzungsbericht

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

Ein Verschmelzungsbericht ist für eine an der Verschmelzung beteiligte Personenhandelsgesellschaft nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter dieser Gesellschaft zur Geschäftsführung berechtigt sind.