§ 4 HinterlO
FNA: 300-15
Fassung vom: 10.03.1937
Inkrafttreten der Fassung: 01.04.1937
Außerkraft mit dem: 29.11.2007
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz, BGBl. I 2007 S. 2614 vom 23.11.2007

§ 4 HinterlO [Abgabe]

§ 4 [Abgabe]

HinterlO ( Hinterlegungsordnung )

Die Hinterlegungsstelle kann eine bei ihr anhängige Sache aus wichtigen Gründen an eine andere Hinterlegungsstelle abgeben, wenn diese zur Übernahme bereit ist. Einigen sich die Stellen nicht, so entscheidet die gemeinschaftliche Aufsichtsbehörde.