§ 361 (Maß, Gewicht, Währung, Zeitrechnung und Entfernung)
HGB ( Handelsgesetzbuch )
Maß, Gewicht, Währung, Zeitrechnung und Entfernungen, die an dem Orte gelten, wo der Vertrag erfüllt werden soll, sind im Zweifel als die vertragsmäßigen zu betrachten.
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