§ 36 AVAG
FNA: 319-10-1
Fassung vom: 30.11.2015
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 30.11.2015

§ 36 AVAG Aussetzung des Beschwerdeverfahrens

§ 36 Aussetzung des Beschwerdeverfahrens

AVAG ( Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz )

(1) 1Das Oberlandesgericht kann auf Antrag des Verpflichteten seine Entscheidung über die Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aussetzen, wenn gegen die Entscheidung im Ursprungsstaat ein ordentliches Rechtsmittel eingelegt oder die Frist hierfür noch nicht verstrichen ist; im letzteren Falle kann das Oberlandesgericht eine Frist bestimmen, innerhalb deren das Rechtsmittel einzulegen ist. 2Das Gericht kann die Zwangsvollstreckung auch von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. (2) Absatz 1 ist im Verfahren auf Feststellung der Anerkennung einer Entscheidung (§§ 25 und 26) entsprechend anzuwenden.