§ 349 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 349 BGB Erklärung des Rücktritts

§ 349 Erklärung des Rücktritts

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.