§ 315 b HGB
FNA: 4100-1
Fassung vom: 10.05.1897
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 120 vom 11.04.2024

§ 315 b HGB Pflicht zur nichtfinanziellen Konzernerklärung; Befreiungen

§ 315 b Pflicht zur nichtfinanziellen Konzernerklärung; Befreiungen

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) 1Eine Kapitalgesellschaft, die Mutterunternehmen (§ 290) ist, hat ihren Konzernlagebericht um eine nichtfinanzielle Konzernerklärung zu erweitern, wenn die folgenden Merkmale erfüllt sind: 1. die Kapitalgesellschaft ist kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264 d, 2. für die in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen gilt: a) sie erfüllen die in § 293 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 geregelten Voraussetzungen für eine größenabhängige Befreiung nicht und b) bei ihnen sind insgesamt im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt. 2§ 267 Absatz 4 bis 5 sowie § 298 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden. 3Wenn die nichtfinanzielle Konzernerklärung einen besonderen Abschnitt des Konzernlageberichts bildet, darf die Kapitalgesellschaft auf die an anderer Stelle im Konzernlagebericht enthaltenen nichtfinanziellen Angaben verweisen. (2)