§ 26 ErbbauRG
FNA: 403-6
Fassung vom: 15.01.1919
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs, BGBl. I S. 3719 vom 01.10.2013

§ 26 ErbbauRG (Aufhebung des Erbbaurechts)

§ 26 (Aufhebung des Erbbaurechts)

ErbbauRG ( Erbbaurechtsgesetz )

1Das Erbbaurecht kann nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers aufgehoben werden. 2Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Erbbauberechtigten gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.