§ 25 AVAG
FNA: 319-10-1
Fassung vom: 30.11.2015
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 30.11.2015

§ 25 AVAG Verfahren und Entscheidung in der Hauptsache

§ 25 Verfahren und Entscheidung in der Hauptsache

AVAG ( Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz )

(1) Auf das Verfahren, das die Feststellung zum Gegenstand hat, ob eine Entscheidung aus einem anderen Staat anzuerkennen ist, sind die §§ 3 bis 6, 8 Absatz 2, die §§ 10 bis 12, § 13 Absatz 1 bis 3, die §§ 15 und 16 sowie § 17 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. (2) Ist der Antrag auf Feststellung begründet, so beschließt das Gericht, dass die Entscheidung anzuerkennen ist.