§ 24 UmwG
FNA: 4120-9-2
Fassung vom: 28.10.1994
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434 vom 17.07.2017

§ 24 UmwG Wertansätze des übernehmenden Rechtsträgers

§ 24 Wertansätze des übernehmenden Rechtsträgers

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

In den Jahresbilanzen des übernehmenden Rechtsträgers können als Anschaffungskosten im Sinne des § 253 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs auch die in der Schlußbilanz eines übertragenden Rechtsträgers angesetzten Werte angesetzt werden.