§ 23 FGG
FNA: 315-1
Fassung vom: 20.05.1898
Außerkraft mit dem: 31.08.2009
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470 vom 12.03.2009

§ 23 FGG Neues Vorbringen

§ 23 Neues Vorbringen

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.