§ 21 HinterlO
FNA: 300-15
Fassung vom: 10.03.1937
Inkrafttreten der Fassung: 01.04.1937
Außerkraft mit dem: 29.11.2007
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz, BGBl. I 2007 S. 2614 vom 23.11.2007

§ 21 HinterlO [Erlöschen des Anspruchs in den übrigen Fällen]

§ 21 [Erlöschen des Anspruchs in den übrigen Fällen]

HinterlO ( Hinterlegungsordnung )

(1) In den übrigen Fällen erlischt der Anspruch auf Herausgabe mit dem Ablauf von dreißig Jahren nach der Hinterlegung, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt ein begründeter Antrag auf Herausgabe vorliegt. (2) 1Bei Hinterlegungen auf Grund der §§ 1814, 1818 (§§ 1667, 1686, 1915) des Bürgerlichen Gesetzbuchs müssen außerdem zwanzig Jahre seit dem Zeitpunkt abgelaufen sein, in dem die elterliche Gewalt, die Vormundschaft oder Pflegschaft beendigt ist. 2 In den Fällen der Abwesenheitspflegschaft genügt der Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Frist. (3)