§ 21 GVGA
FNA: 303-10-4-0-13
Fassung vom: 01.09.2013
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zur Änderung der Gerichtsvollzieherordnung und der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher, Die Justiz BW S. 125 vom 27.04.2024

§ 21 GVGA Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung

§ 21 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung

GVGA ( Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher )

(§§ 191, 180 ZPO) (1) 1Der Gerichtsvollzieher hat sich bei der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten davon zu überzeugen, dass dieser in einem ordnungsgemäßen Zustand ist. 2Ein ordnungsgemäßer Zustand liegt insbesondere nicht vor, wenn Anzeichen bestehen, dass dieser nicht regelmäßig geleert wird. 3In diesem Fall ist das Schriftstück durch Niederlegung zuzustellen. (2) Ein Postfach ist eine ähnliche Vorrichtung im Sinne von § 180 Satz 1 ZPO, wenn eine Wohnanschrift der Person, der zugestellt werden soll, unbekannt oder nicht vorhanden ist. (3)