§ 20 GVGA
FNA: 303-10-4-0-13
Fassung vom: 01.09.2013
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zur Änderung der Gerichtsvollzieherordnung und der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher, Die Justiz BW S. 125 vom 27.04.2024

§ 20 GVGA Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen sowie Gemeinschaftseinrichtungen

§ 20 Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen sowie Gemeinschaftseinrichtungen

GVGA ( Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher )

(1) 1Zum Zweck der Zustellung begibt sich der Gerichtsvollzieher - vorbehaltlich von Absatz 2 und 3 - in der Regel in die Wohnung des Zustellungsadressaten. 2Trifft er den Adressaten dort nicht an, kann er die Zustellung in der Wohnung nach Maßgabe des § 178 ZPO bewirken. (2)