§ 2 BeurkG
FNA: 303-13
Fassung vom: 28.08.1969
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens, BGBl. I Nr. 271 vom 08.10.2023

§ 2 BeurkG Überschreiten des Amtsbezirks

§ 2 Überschreiten des Amtsbezirks

BeurkG ( Beurkundungsgesetz )

Eine Beurkundung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Notar sie außerhalb seines Amtsbezirks oder außerhalb des Landes vorgenommen hat, in dem er zum Notar bestellt ist.