§ 1780 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 1780 BGB Berücksichtigung der beruflichen Belastung des Berufs- und Vereinsvormunds

§ 1780 Berücksichtigung der beruflichen Belastung des Berufs- und Vereinsvormunds

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Soll ein Berufsvormund oder ein Vereinsvormund bestellt werden, ist seine berufliche Arbeitsbelastung, insbesondere die Anzahl und der Umfang der bereits zu führenden Vormundschaften und Pflegschaften zu berücksichtigen. 2Er ist dem Familiengericht zur Auskunft hierüber verpflichtet.