§ 1715 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 1715 BGB Beendigung der Beistandschaft

§ 1715 Beendigung der Beistandschaft

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) 1Die Beistandschaft endet, wenn der Antragsteller dies schriftlich verlangt. 2§ 1712 Abs. 2 und § 1714 gelten entsprechend. (2) Die Beistandschaft endet auch, sobald der Antragsteller keine der in § 1713 genannten Voraussetzungen mehr erfüllt.