§ 1590 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 1590 BGB Schwägerschaft

§ 1590 Schwägerschaft

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) 1Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert. 2Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grade der sie vermittelnden Verwandtschaft. (2) Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist.