§ 149 GVGA
FNA: 303-10-4-0-13
Fassung vom: 01.09.2013
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zur Änderung der Gerichtsvollzieherordnung und der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher, Die Justiz BW S. 125 vom 27.04.2024

§ 149 GVGA Vorführung von Zeugen, Parteien und Beteiligten

§ 149 Vorführung von Zeugen, Parteien und Beteiligten

GVGA ( Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher )

372 a Absatz 2, § 380 Absatz 2 ZPO, § 33 Absatz 3, § 96 a Absatz 2, § 128 Absatz 4, § 178 Absatz 2 FamFG; § 98 InsO) 1Das Gericht kann den Gerichtsvollzieher mit der zwangsweisen Vorführung einer Person, insbesondere eines Zeugen oder einer Partei, beauftragen. 2Der Gerichtsvollzieher führt den Auftrag nach den Anordnungen des Gerichts aus. 3Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen; das Schriftstück ist dem Betroffenen vor der Ausführung des Auftrages vorzuzeigen. 4Im Übrigen findet § 145 entsprechende Anwendung. 5Die in § 145 Absatz 4 Satz 1 vorgesehene unverzügliche Benachrichtigung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher fernmündlich gegenüber der zuständigen Geschäftsstelle des Gerichts, wenn nur auf diese Weise gewährleistet ist, dass der Termin noch rechtzeitig aufgehoben werden kann.