§ 148 GVGA
FNA: 303-10-4-0-13
Fassung vom: 01.09.2013
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zur Änderung der Gerichtsvollzieherordnung und der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher, Die Justiz BW S. 125 vom 27.04.2024

§ 148 GVGA Vollziehung eines Haftbefehls gegen einen Zeugen

§ 148 Vollziehung eines Haftbefehls gegen einen Zeugen

GVGA ( Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher )

390 ZPO) (1) 1Ist gegen einen Zeugen zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft angeordnet (§ 390 Absatz 2 ZPO), so finden die Vorschriften über die Erzwingungshaft im Zwangsvollstreckungsverfahren (§§ 144, 145) entsprechende Anwendung. 2Den Auftrag zur Verhaftung des Zeugen erteilt die Partei, die den Antrag auf Erlass des Haftbefehls gestellt hat. 3Der Gerichtsvollzieher wird zur Verhaftung durch den Besitz des gerichtlichen Haftbefehls ermächtigt. (2)