(§§ 21, 98 InsO) 1Für die Verhaftung des Schuldners nach § 21 InsO und nach § 98 InsO gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung durch Haft entsprechend (§ 98 Absatz 3 InsO). 2Die Verhaftung erfolgt jedoch auf Anordnung des Gerichts.
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