§ 144c FGG
FNA: 315-1
Fassung vom: 20.05.1898
Außerkraft mit dem: 31.08.2009
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470 vom 12.03.2009

§ 144c FGG Von Amts wegen vorzunehmende Änderungen

§ 144c Von Amts wegen vorzunehmende Änderungen

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

Führt eine von Amts wegen einzutragende Tatsache zur Unrichtigkeit anderer in diesem Registerblatt eingetragener Tatsachen, ist dies von Amts wegen in geeigneter Weise kenntlich zu machen.