§ 1306 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 1306 BGB Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft

§ 1306 Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.