(1) Jede Eintragung soll den Tag, an welchem sie erfolgt ist, angeben und mit der Unterschrift des zuständigen Beamten versehen werden. (2) 1Jede Eintragung soll demjenigen, welcher sie beantragt hat, bekanntgemacht werden. 2 Auf die Bekanntmachung kann verzichtet werden.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|