§ 1295 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 1295 BGB Freihändiger Verkauf von Orderpapieren

§ 1295 Freihändiger Verkauf von Orderpapieren

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Hat ein verpfändetes Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, einen Börsen- oder Marktpreis, so ist der Gläubiger nach dem Eintritt der Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 berechtigt, das Papier nach § 1221 verkaufen zu lassen. 2§ 1259 findet entsprechende Anwendung.