(1) Die Bundesstatistik nach § 128 a wird quartalsweise durchgeführt. (2) Die Merkmale nach den §§ 128 b bis 128 d, ausgenommen das Merkmal nach § 128 b Nummer 5, sind als Bestandserhebung zum Quartalsende zu erheben, wobei sich die Angaben zu den Bedarfen nach § 128 c Nummer 1 bis 8 sowie den angerechneten Einkommen und abgesetzten Beträgen nach § 128 d jeweils auf den gesamten letzten Monat des Berichtsquartals beziehen. (3) 1Die Merkmale nach § 128 b Nummer 5 sind für den gesamten Quartalszeitraum zu erheben, wobei gleichzeitig die Merkmale nach § 128 b Nummer 1 und 2 zu erheben sind. 2Bei den beendeten Leistungen ist zudem die bisherige Dauer der Leistungsgewährung nach § 128 b Nummer 6 zu erheben. (4)
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