§ 12 HausratsV
FNA: 404-3
Fassung vom: 21.10.1944
Außerkraft mit dem: 31.08.2009
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG), BGBl. I 2008 S. 2586 vom 17.12.2008

§ 12 HausratsV Zeitpunkt der Antragstellung

§ 12 Zeitpunkt der Antragstellung

HausratsV ( Hausratsverordnung )

Wird der Antrag auf Auseinandersetzung über die Ehewohnung später als ein Jahr nach Rechtskraft der richterlichen Entscheidung über die Scheidung gestellt, so darf der Richter in die Rechte des Vermieters oder eines anderen Drittbeteiligten nur eingreifen, wenn dieser einverstanden ist.