§ 106 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 106 BGB Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger

§ 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.