§ 1059 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 1059 BGB Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung

§ 1059 Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. 2Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem anderen überlassen werden.